header_schwarzwald_9876

Waldtypische Gefahren kein Haftungsgrund

Waldtypische Gefahren kein Haftungsgrund

Ein aktuelles Gerichtsurteil zum Thema Verkehrssicherungspflicht stärkt die Position der Wandervereine und Waldbesitzer: Einem Mann, der von einem umstürzenden Baum auf einem zertifizierten Wanderweg im Harz verletzt wurde, steht nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg kein Schadensersatz zu.

Einer Pressemitteilung des Deutschen Wanderverbandes zufolge, verwies das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich auf waldtypische Gefahren, denen sich jeder Waldbesucher auf eigene Gefahr aussetze.

Aus Sicht des Schwarzwaldvereins stärkt dieses Urteil erneut die Position der Waldbesitzer und die der Wandervereine, die sich darauf berufen können, nicht für Schäden aus waldtypischen Gefahren auf markierten Wanderwegen haftbar gemacht zu werden.

Das Wegereferat des Schwarzwaldvereins sieht im Urteil ein gutes Argument gegenüber skeptischen Waldbesitzern, die in der Duldung von Wanderwegen ein Haftungsrisiko befürchten.

Wenn eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf waldtypischen Gefahren nicht einmal auf zertifizierten und touristisch stark beworbenen Wegen gelte, so Wegereferent Patrick Schenk, dann umso weniger auf den normalen Wanderwegen, wie etwa den 18.000 Kilometern örtlicher Wege mit gelber Raute.

Der Schwarzwaldverein sieht das Urteil auch als Appell an Waldbesucher, ihren Aufenthalt in der Natur nicht als rundum abgesichertes Vergnügen zu betrachten, sondern sich die Risiken und Gefahren bewusst zu machen. „Dies gilt besonders in diesem Corona-Winter, in dem sich an Wochenenden besonders viele Menschen auf dem Weg in die Natur machen und wo aufgrund von reichlich Schnee in den Wäldern zusätzliche Vorsicht angebracht ist“ meint Mirko Bastian, Hauptgeschäftsführer des Schwarzwaldverein e.V.

Download

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert